Allgemeine Geschäftsbedingungen der ProSEG GmbH
ProSEG GmbH
Stuttgarter Straße 9
70794 Filderstadt-Plattenhardt
Tel.: 0711 / 262 04 10
Fax.: 0711 / 262 04 09
1. Umfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von ProSEG schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Standard-Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Schulung
- Unterstützung bei der Einführung
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Sonstige Dienstleistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die ProSEG gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet, bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Genehmigungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche führen zu gesonderten Termin- und Peisvereinbarungen.
2.4. Individuell erstellte Software- bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens 4 Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der genehmigten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2 angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Läßt der Auftraggeber den Zeitraum von 4 Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der genehmigten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert ProSEG schriftlich zu melden, die um die schnellste mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete wesentliche Mängel vor, das heißt, daß der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen. Wird die gelieferte Software im Echtbetrieb eingesetzt, so gilt sie in jedem Fall als abgenommen.
2.5. Bei Bestellung von Standard-Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist ProSEG verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Jeder Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von ProSEG aufgelaufenen Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7. Ein Versand von Datenträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers.
2.8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teile des Auftrages an qualifizierte Subunternehmer oder Kooperationspartner zu vergeben.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle vereinbarten Preise und Vergütungen sind Nettopreise in Euro. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Alle Preise gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die Kosten von Datenträgern (z. B. Streamer Tapes oder Disketten) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Bei Standard-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonischer Beratung, usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder oder sonstigen Spesen werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen oder nach vorliegenden Belegen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4. Liefertermin
4.1. ProSEG ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von ProSEG angegebenen Terminen alle notwendigen Angaben und Unterlagen vollständig, insbesondere die genehmigte Leistungsbeschreibung laut Punkt 2.3 zur Verfügung stellt.
4.3. Weiters werden vom Auftraggeber die für die Durchführung des Projektes notwendigen Mitarbeiter sowohl hinsichtlich des Zeitaufwandes als auch hinsichtlich des Know Hows zur Verfügung gestellt, sodass die Rahmenbedingungen für einen möglichst raschen und ungestörten Projektfortgang gegeben sind.
4.4. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist ProSEG berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.
4.5. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen oder andere nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Ursachen entstehen, können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
5. Zahlung
5.1. Die von ProSEG gelegten Rechnungen inklusive Mehrwertsteuer sind spätestens 10 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das von ProSEG angegebene Konto zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z. B. Programme oder/und Schulungen, Realisierung in Teilschritten) umfassen, ist ProSEG berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung bzw. Vertragserfüllung durch ProSEG. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß (SMR zuzüglich 3%) verrechnet.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten oder gegen sonstige Ansprüche gegen zu rechnen.
5.5. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, nach schriftlicher Ankündigung die Leistungen einzustellen. Alle daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, inklusive der Stornogebühr lt. 7.3.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ohne schriftliche Zustimmung von ProSEG die Weitergabe der Organisationsausarbeitungen, Analysen, Berichte, Programme, Leistungsbeschreibungen, usw. oder davon abgeleitete Kopien auf Papier oder Datenträgern an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen. Im Hinblick darauf, dass die erstellten Programme und Organisationsleistungen geistiges Eigentum von ProSEG sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung ausschließlich zu eigenen Zwecken des Auftraggebers und nur auf der im Vertrag bezeichneten Hardware. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Betriebes bzw. eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktion, zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek von ProSEG zur allgemeinen Nutzung durch die Vertriebsorganisation von ProSEG als Gegenleistung dafür aufgenommen werden, dass seine Programme durch die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen für ihn wirtschaftlicher und kostengünstiger erarbeitet werden konnten, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.
7. Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall einer Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden von ProSEG ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Softwareauftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Dienstleistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird. Bereits erfolgte Teilleistungen von ProSEG werden von dieser in Rechnung gestellt.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Handels- und Transportsperren entbinden ProSEG von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.
7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von ProSEG möglich. Ist ProSEG mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr im Ausmaß von 15 % der Gesamtauftragssumme zu verrechnen.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderung
8.1. Mängelrügen sind nur dann gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel sind und sie innerhalb 6 Monaten nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Punkt 2.4 schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber ProSEG alle zur Untersuchung der Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund programmtechnischer Mängel, welche von ProSEG zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von ProSEG durchgeführt.
8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnosen sowie Fehler und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von ProSEG gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.4. Ferner übernimmt ProSEG keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel, anomale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen sowie nicht vorgesehene Einsatzzwecke) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
8.5. Die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf die im Vertrag vorausgesetzte Systemumgebung und die für die Anwendung freigegebenen Systemversionen. Alle vom Hersteller dieser Systemkomponenten empfohlenen Updates (wie z.B.: Service Packs) sind durchgeführt. Sind diese Komponenten nicht im Auftragsumfang von ProSEG, so hat dies der Auftraggeber sicherzustellen.
8.6. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch ProSEG.
9. Haftung
ProSEG haftet für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlust und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist in jedem Fall ausgeschlossen.
10. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen. Dabei ist es unerheblich, in welchem Vertragsverhältnis Mitarbeiter in Zukunft direkt oder über Dritte tätig werden.
11. Datenschutz, Geheimhaltung
ProSEG verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
12. Einschränkung
Für Hardwaregeschäfte sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Herstellers maßgeblich.
13. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt. Alle Änderungen und Ergänzungen zum Vertragsverhältnis bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen oder Ergänzungen im Leistungsumfang.
14. Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen nach deutschem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für den Geschäftssitz von ProSEG als vereinbart.